FAQs
Antworten auf häufige Fragen
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Alle mündlichen und schriftlichen Prüfungen sind über das Online-Prüfungssystem (Studienportal) anzumelden. Bei mündlichen Prüfungen teilen Sie bitte den konkreten Termin unter Angabe Ihrer persönlichen Daten (Matrikelnummer, Name, Studiengang, Prüfung, Prüfer) per E-Mail Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin mit.
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Alle Prüfungen (Klausuren und mündliche Prüfungen) sind anzumelden.
Leistungsnachweise müssen nur angemeldet werden, sofern diese in Form einer Klausur oder mündlichen Prüfung erbracht werden müssen.
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Diese Leistungen sind über das StudIP. bzw. Institut anzumelden. Bitte beachten Sie hier die einzelnen Regularien und Fristen der Institute. Nach Abschluss der Veranstaltung werden dem Prüfungsamt Sammellisten zur Verbuchung der Leistungen übersandt.
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In diesen Fällen melden Sie sich bitte ebenfalls fristgerecht per Formblatt an. Insbesondere in den Monaten April/Mai und Oktober/November steht die Online-Prüfungsanmeldung durch System- bzw. Prüfungszeitraumumstellungen zeitweise nicht zur Verfügung. Insbesondere mündliche Prüfungen sind dann mit dem Formblatt „Antrag auf Zulassung zu Prüfungen“ im Prüfungsamt anzumelden.
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Melden Sie sich in diesen Fällen ebenfalls fristgerecht per Formblatt „Antrag auf Zulassung zu Prüfungen“ an. Schreiben Sie auf die Anmeldung das Problem (oder fügen Sie einen Ausdruck der Fehlermeldung bei) - wir versuchen, dieses unverzüglich zu beheben. Zur Fristwahrung ist sofort eine E-Mail an das Prüfungsamt zu senden bzw. eine Anmeldung per Formblatt fristgerecht einzureichen.
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In der Regel fehlen hier Hausübungsscheine, Praktika usw. Melden Sie sich in diesen Fällen ebenfalls fristgerecht per Formblatt an und vermerken Sie bitte "fehlende Hausübungen" bzw. klären Sie direkt im Institut, ob Sie die Vorleistungen erfolgreich erworben haben.
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Ja - ein einmal erworbener Hausübungsschein bleibt als Zulassungsvoraussetzung gültig. Allerdings werden ggf. erworbene Bonuspunkte nur auf die unmittelbar darauffolgende Prüfung angerechnet!
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Bitte wenden Sie sich an das Rechenzentrum.
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Bitte wenden Sie sich umgehend per E-Mail beim Prüfungsamt. Sie erreichen das Prüfungsamt unter pruefungsamt@tu-clausthal.de. Wir werden Ihnen umgehend eine neue TAN-Liste freischalten und uns bei Ihnen melden.
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Es liegt in Ihrem Verantwortungsbereich, sich rechtzeitig an- bzw. abzumelden. Dazu gehört es auch, dass Sie sich, falls notwendig, rechtzeitig ein neues Passwort oder eine neue TAN-Liste (s. o.) besorgen, damit Sie die Online-Prüfungsan- bzw. -abmeldung durchführen können. Verspätete An- bzw. Abmeldungen aus diesen Gründen können nicht berücksichtigt werden!
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Ja – eine Prüfungsabmeldung ist bis 1 Woche vor der Prüfung möglich.
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Prüfungen sind über das Online-Prüfungssystem (Studienportal) abzumelden.
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Suchen Sie umgehend einen Arzt auf und reichen Sie das Attest (in Wiederholungsfällen - nach schriftlicher Aufforderung - ein amtsärztliches Attest) spätestens bis zu einer Woche nach dem Prüfungstermin im Prüfungsamt ein. Auf der Rückseite bitte: Name, Vorname, Matrikelnummer, Studiengang, Prüfung, Prüfungstermin vermerken.
Bitte schreiben Sie in keinem Fall die Prüfung mit, da ein nachträglicher Rücktritt ausgeschlossen ist!
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Bitte auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Rückseite) folgende Daten vermerken:
Name, Vorname, Matrikelnummer, Studiengang, Prüfung, Prüfungstermin.
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Ja, denn Ärzte dürfen keine Atteste rückwirkend ausstellen. Sind Sie erst direkt am Freitagnachmittag oder Samstag erkrankt, müssen Sie den hausärztlichen Notfalldienst aufsuchen.
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Für jede Fachprüfung hat man drei Prüfungsversuche. Dieses gilt insbesondere für Auflagen- und Zusatzprüfungen, da für diese Prüfungen keine Freiversuche gewährt werden. Für Prüfungen (Pflicht- und Wahlpflichtprüfungen) wird jeder erste Versuch innerhalb der Regelstudienzeit eines Bachelor- bzw. Masterstudiengangs als Freiversuch gewertet. Die genauen Regelungen hierzu entnehmen Sie bitte der Allgemeinen Prüfungsordnung.
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Modulteil- bzw. Modulprüfungen, die erstmals in der Regelstudienzeit abgelegt werden, gelten als Freiversuch. Ist dieser bestanden, hat man ggf. auch die Möglichkeit einer Notenverbesserung.
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Notenverbesserungen sind nur bei bestandenen Freiversuchen (Kennzeichen: FBE = Freiversuch bestanden) in maximal 6 Fächern möglich.
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Nein, es bleibt in jedem Fall die bessere Note bestehen.
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In der Regel ist der Freiversuch zur Notenverbesserung spätestens in dem Semester zu absolvieren, in dem Sie die letzte für das Studium relevante Leistung erbringen (üblicherweise Abschlussarbeit und Kolloquium). Wenn Sie die Abschlussarbeit bereits eingereicht haben, melden Sie sich bitte rechtzeitig im laufenden Semester für die Notenverbesserung an, damit die Abschlussdokumente nicht zu zeitig ausgestellt werden.
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Ja – dies ist aber nur bis zu einer Woche vor der Prüfung möglich.
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In dringenden Fällen kann es seitens des Prüfers notwendig sein, einen Termin zu verschieben. In diesem Fall muss das das Institut bzw. der Prüfer dies dem Prüfungsamt mitteilen. Andernfalls wird die die Prüfung mit "nicht bestanden" bewertet.
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In der Regel sind keinerlei Leistungen möglich. Näheres ist der Immatrikulationsordnung der TU Clausthal zu entnehmen.
Ausnahmen sind ggf. in folgenden Fällen möglich:
Beurlaubungen zum Zweck eines Studienaufenthaltes im Ausland – aufgrund der Überschneidung der Prüfungszeiträume können Sie an der TU Clausthal im beurlaubten Semester Leistungen im Umfang von maximal bis zu 12 SWS erbringen.
Beurlaubungen aus gesundheitlichen Gründen – in diesen Fällen ist es ratsam, sich im Prüfungsamt beraten zu lassen.
Beachten Sie bitte, dass Sie während der Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen nur per Formblatt im Prüfungsamt anmelden können. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt gleichzeitig den Antrag auf Ausnahmegenehmigung dar.
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Wenn Sie eine Übertragung einer identischen Studien- und Prüfungsleistung innerhalb der TU Clausthal beantragen möchten, reichen Sie bitte einen formlosen Antrag (siehe auch Muster für Übertragung von Leistungen) im Prüfungsamt ein.
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Das Anerkennungsverfahren wird derzeit überarbeitet. Bitte wenden Sie sich daher an Ihre zuständige Sachbearbeiterin im Prüfungsamt. Bzw. später HINWEIS AUF FORMULAR bzw. Link auf Kachel Anerkennung - Ist aktuell in Bearbeitung!
Aufgrund von Leistungskontrollen oder Erstellung von Prognosebescheinigungen ist die Anerkennung spätestens bis zwei Semester nach Immatrikulation bzw. bei Auslandssemestern zwei Semester nach Erbringen der Leistung zu beantragen. Zudem ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Prüfung im Freiversuch bestanden wurde oder die Anmeldung zum 1. Versuch an der TU Clausthal erfolgt ist.
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Ja - allerdings müssen diese in allen Studiengängen per Formblatt angemeldet werden. Zusatzprüfungen können nur solche Fächer sein, die nicht als Pflicht- oder Wahlpflichtfächer in den betreffenden Studiengängen, für welche Studierende immatrikuliert sind, festgelegt sind.
Dieses gilt auch bei konsekutiven Studiengängen.Um Rückfragen zu vermeiden ist es hilfreich, wenn Sie auf der Anmeldung vermerken, dass es sich um eine Zusatzprüfung (ZP) handelt oder fragen Sie im Vorfeld im Prüfungsamt nach.
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Ja, hier gilt die Regel, dass Studien- bzw. Prüfungsleistungen maximal im Umfang von 24 Leistungspunkten (hier gelten sämtliche Lehrveranstaltungsformen - also auch Praktika und Seminare u. ä.) aus einem konsekutiven Masterstudiengang vorgezogen werden können.
Eine Anmeldung für diese Prüfungen ist ausschließlich per Formblatt „Antrag auf Zulassung zu Prüfungen“ möglich. Vermerken Sie bitte, dass es sich um eine vorgezogene Masterprüfung (vzML) handelt.
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Bitte verwenden Sie ausschließlich Ihre TU-E-Mail-Adresse, um mit uns in Kontakt zu treten. Infos zum Studium, Rückfragen zur Anmeldung oder Versagung von Prüfungszulassungen versenden wir ebenfalls über die TU-E-Mail-Adressen, sodass Sie verpflichtet sind, dieses Konto regelmäßig abzurufen.
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Reichen Sie bitte umgehend (spätestens bis zu einer Woche nach Krankschreibung) das entsprechende Attest im Prüfungsamt ein. Ob das Attest für eine Verlängerung der Abgabefrist berücksichtigt werden kann, wird Ihnen umgehend seitens des Prüfungsamtes mitgeteilt.
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Wenn Sie triftige Gründe nachweisen können, besprechen Sie zunächst mit Ihrer Gutachterin/ Ihrem Gutachter, inwieweit eine Verlängerung befürwortet wird