Legalisation von Urkunden

Bitte reichen Sie den entsprechenden Antrag bei uns ein (falls der Antrag von einer Firma im Auftrag des Antragstellers eingereicht wird, ist die entsprechende Vollmacht beizufügen).

Im Regelfall nehmen wir die Vorbeglaubigung anhand einer von uns beglaubigten Kopie vor und übersenden diese dann zur Legalisation an die Polizeidirektion Braunschweig, welche sich dann mit Ihnen in Verbindung setzt.

Bei Zweitausfertigungen sollte Ihnen bewusst sein, dass diese unter Umständen sehr lange Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen können und nicht gewährleistet werden kann, dass diese überhaupt noch ausgestellt werden können, da die originalen Unterschriften eingeholt werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass wir Vorbeglaubigungen nur für von der TU Clausthal ausgestellte Dokumente vornehmen können.

Legalisationsverfahren und „Haager Apostille“

Die Legalisation ist ein förmliches Verfahren, mit dem Ziel, das eine öffentliche Urkunde (z. B. der TU Clausthal) im Ausland, mit den dort geltenden Rechtsvorschrift, anerkannt und einer entsprechenden Urkunde in diesem Land gleichgestellt wird.

Im Rahmen dieses Verfahrens werden durch diplomatische oder konsularische Vertretungen des jeweiligen Staates die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft - in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels bestätigt (Definition vgl. Haager Übereinkommen zur Befreiung ausl. Urkunden von der Legalisation).

Weitere Informationen zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie auf den entsprechenden Webseiten des Auswärtigen Amtes.

Das Verfahren

Im Rahmen dieses Verfahrens wird die TU Clausthal im Rahmen der sog. „Vorbeglaubigung“ tätig.

Auf förmlichen Antrag der Urkundeninhaberin / des Urkundeninhabers bestätigt die zuständige Stelle der TU Clausthal die Echtheit der Urkunde und der Unterschrift sowie die Eigenschaften der Unterzeichnerin / des Unterzeichners.

Zur Weiterbearbeitung und Ausfertigung der vorbeglaubigten Urkunde wird der Vorgang an die zuständige Stelle (z. Zt. Polizeidirektion Braunschweig) weitergeleitet. Von dort aus wird die Urkunde, zusammen mit der entsprechenden Rechnung, an die Antragsstellerin / den Antragsteller zurückgegeben.

Bitte Informieren Sie sich vor der Einleitung des Legalisationsverfahrens bei der Botschaft oder Konsulat des jeweiligen Landes, welche Stufe der Beglaubigung bzw. welche endbeglaubigende Behörde beteiligt werden muss. Die sog. "Endbeglaubigung" ist ein weiterer Schritt, den Sie nach Erhalt der Vorbeglaubigung selbst bei der entsprechenden Behörde einleiten müssen. 

Bitte wenden Sie sich zur Einleitung dieses Verfahrens per E-Mail an legalisation@tu-clausthal.de

Endbeglaubigung der Originalurkunde oder einer Beglaubigten Kopie

Für bestimmte Länder ist das Bundesverwaltungsamt ist endbeglaubigende Stelle in Deutschland. Hier werden in der Regel nur Originalzeugnisse oder deren Zweitschriften uneingeschränkt beglaubigt (Stand: 11/2009).

Für den Fall, dass nicht die Originalurkunde verwendet werden soll, wird lediglich eine eingeschränkte Beglaubigung vorgenommen. In diesem Fall wird nicht die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Angaben beglaubigt.