Beurlaubung

Ein Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich während der Rückmeldefrist zum entsprechenden Semester inklusive der entsprechenden Nachweise einzureichen. Während des ersten Fachsemesters oder für zurückliegende Semester ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht möglich. Beurlaubt werden können maximal zwei aufeinanderfolgende Semester und insgesamt vier Semester während des gesamten Studiums, welche in der Regel nicht als Fachsemester angerechnet werden. Bitte beachten Sie auch, dass in einem Urlaubssemester keine Lehrveranstaltungen besucht, Leistungsnachweise erbracht oder Prüfungen abgelegt werden dürfen. Eine Ausnahme hierzu stellt die Beurlaubung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes dar – hier können auf Antrag Prüfungsleistungen erbracht und anerkannt werden (betrifft ggf. auch die Anrechnung der Fachsemester), setzen Sie sich diesbezüglich bitte vorab mit dem Prüfungsamt in Verbindung.

Gründe, die eine Beurlaubung rechtfertigen können, entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Beurlaubung.

Die Beurlaubung wird in § 9 der Immatrikulationsordnung der TU Clausthal geregelt.