Studienguthaben/ Langzeitstudiengebühren
Das Studienguthaben wird durch § 12 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) geregelt.
Danach hat jeder Studierende für das Bachelorstudium ein Studienguthaben, welches sich aus der Semesteranzahl der Regelstudienzeit des Bachelorstudienganges zuzüglich sechs weiterer Semester ergibt.
Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang.
So lange man das Studienguthaben noch nicht verbraucht hat, zahlt man keine Langzeitstudiengebühr.
§ 12 Absatz 3 NHG regelt, in welchen Semestern das Studienguthaben nicht verbraucht wird.
Bei der Berechnung des Studienguthabens müssen alle in Deutschland verbrachten Hochschulsemester berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob das jeweilige Studium abgeschlossen wurde oder nicht.
Sofern man vor der Einschreibung an der TU Clausthal im Ausland oder an einer privaten Hochschule in Deutschland eingeschrieben war, werden die bisherigen Semester nicht berücksichtigt. Für den Masterstudiengang ergibt sich dann das Studienguthaben aus der doppelten Regelstudienzeit des Masterstudienganges.
Befreiung von den Langzeitstudiengebühren
Um sich von den Langzeitstudiengebühren befreien zu lassen, reichen Sie bitte den Antrag zur Berücksichtigung von Zeiten bei der Berechnung von Beitragspflichten inklusive der erforderlichen Nachweise während der Rückmeldefrist ein. Welche Gründe eine Befreiung von den Langzeitstudiengebühren rechtfertigen könnten und welche Nachweise erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Antrag selbst.
Befreiung vom Verwaltungskostenbeitrag
Die Befreiung vom Verwaltungskostenbeitrag kann von Studierenden beantragt werden, die mit einem Stipendium oder im Rahmen einer Kooperation an der TU Clausthal eingeschrieben sind. Bitte reichen Sie den entsprechenden Antrag inklusive eines entsprechenden Nachweises bzw. der Unterschrift des Kooperationsbeauftragten ein. Bitte beachten Sie, dass die Befreiung jedes Semester erneut (während der Rückmeldefrist) zu beantragen ist.