Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Update 22.01.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie sicher der Berichterstattung entnommen haben, haben Bund und Länder die beschlossenen Corona-Regelungen verlängert bzw. verschärft;

zunächst bis zum 14. Februar 2021 - besonders wichtig bleibt es, die Kontakte zu minimieren!

Zu den Maßnahmen gehört daher auch, noch mehr als bisher ins Homeoffice zu gehen, wo immer möglich:

Möglichst viel Homeoffice, möglichst wenig Präsenz

Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am Mittwoch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Alle Mitarbeiter*innen sollen, wo immer möglich, nach Absprache mit Ihrer*m Vorgesetzten mobil von zu Hause arbeiten. Davon ausgenommen sind lediglich die Arbeiten, die zwingend vor Ort stattfinden müssen, um den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Wir bitten alle Vorgesetzten daher noch einmal nachdrücklich, die Möglichkeit des Arbeitens im Homeoffice für ihre Mitarbeitenden zu überprüfen und diese anzuwenden. Wenn aus Ihrer Sicht die Tätigkeit unter keinen Umständen ganz oder teilweise für das mobile Arbeiten geeignet ist, müssen Sie dies Ihren Mitarbeitenden schriftlich begründen.

Ich gehe davon aus, dass alle mit gesundem Menschenverstand und einem Bewusstsein, dass diese Pandemie entsprechendes Handeln erfordert, vorgehen.

Im Zweifelsfall sollten sich betroffene Mitarbeiter*innen, denen das mobile Arbeiten verweigert wird, obwohl es möglich scheint, bitte an mich oder an unsere Personaldezernentin Frau Kleinewig wenden.

Maskenpflicht!

  • Das Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung gilt weiterhin insbesondere auch auf den Fluren, auch für zwingend nötige Präsenztreffen und sämtliche Besprechungen in Präsenz während der gesamten Veranstaltungsdauer.
  • Auch wenn sich mehr als eine Person im Raum aufhält, gilt grundsätzlich die Maskenpflicht.
  • Ausgenommen sind Büros, die mangels Alternativen von mehreren Personen genutzt werden müssen, wenn die übrigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden (Abstandsregelung, regelmäßiges Lüften, geeignete Abtrennungen wie Plexiglasscheiben etc.)

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Medizinische Masken

Für Mitarbeiter*innen, die weiterhin in Präsenz arbeiten, stellen wir ab sofort zu Ihrem Schutz FFP2-Masken zur Verfügung. Diese können Sie ab sofort bei Bedarf bei Herrn Schramm (-4878) abholen bzw. sich per Hauspost schicken lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir dies auf 2 Stück pro Person beschränken. Eine Mehrfachnutzung ist möglich, weitere Informationen dazu werden wir auf unserer Homepage veröffentlichen. 

Außerdem hat das Bundeskabinett nun die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V beschlossen. Wie gesagt müssten Sie dafür Kontakt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aufnehmen.

Auch die aufgrund des verlängerten Lockdowns beschriebenen Regelungen in meiner Rundmail vom 14.12.2020 zu Flexiblen Arbeitszeiten zur Kinderbetreuung gelten unverändert weiter.

Auch alle anderen veröffentlichten Regelungen Abstand, Hygiene, Lüften etc. gelten selbstverständlich weiter.

Zum Thema Prüfungen/Klausuren ist parallel eine Mail vom Vizepräsidenten Prof. Brenner bzw. dem Präsidenten in Vorbereitung, die ganz zeitnah heute versandt wird.

Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen.

Alles Gute und herzliche Grüße
Irene Strebl

 

Update 12.01.2021


Welche Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie gibt es?
  • Nutzen Sie unsere flexiblen Arbeitszeitregelungen (montags bis freitags von 6 Uhr bis 20 Uhr sowie samstags von 6 Uhr bis 13 Uhr), um sich eventuell mit Ihrem*r Partner*in abzuwechseln.
  • Nutzen Sie in Absprache mit Ihren Vorgesetzten die Möglichkeit des mobilen Arbeitens/Homeoffice, siehe Merkblatt zum mobilen Arbeiten
  • Nutzen Sie Ihre Gleitzeitkonten, auch der Aufbau von Minusstunden ist möglich! Unsere besonderen Corona-Arbeitszeitregelungen gelten zunächst bis 30.06.2021 weiter https://www.tu-clausthal.de/fileadmin/TU_Clausthal/dokumente/Corona/20200313_Abweichende_Arbeitszeitregelungen_Corona.pdf Dies bedeutet auch, dass die Untergrenze von normalerweise 20 Minusstunden und 60 Plusstunden ausgesetzt ist. Das Zeitguthaben ist bis spätestens 30.09.21 wieder so auf- bzw. abzubauen, dass sich die Stunden wieder im Rahmen der Ober-/Untergrenzen bewegen.
  • Nutzen Sie auch Ihren (Rest-)Urlaub.

In Härtefällen kontaktieren Sie bitte unser Personaldezernat, damit wir gemeinsam eine Lösung finden.

 

Welche weiteren Hilfen gibt es für Mitarbeiter*innen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden?

Sofern eine anderweitige Kinderbetreuung nicht möglich ist, bestehen folgende Möglichkeiten:

Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 56 IfSG sieht vor, dass Eltern eine Entschädigung in Geld erhalten, wenn sie durch die Betreuung ihres Kindes (unter 12 J.) aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung oder durch die Pflege ihres Kindes mit Behinderungen nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, d.h. unbezahlten Urlaub nehmen müssen bzw. sich unbezahlt freistellen lassen müssen. Die Regelung gilt aktuell bis 31.03.2021.

Auf Antrag steht Ihnen für max. 10 Wochen pro Elternteil (Alleinerziehende bis zu 20 Wochen) eine Entschädigung von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls zu, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 EUR.

Die Entschädigung wird gezahlt, wenn Sie keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und Ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Soweit Ihnen mobiles Arbeiten zumutbar ist, haben Sie daher kein Recht auf Entschädigung. Außerdem sollten Sie vorab Plusstunden und Erholungsurlaub aus dem Vorjahr abzubauen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Kitaferien erfolgen würde.

Wenn Sie einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG stellen möchten, wenden Sie sich bitte an Frau Mauer im Dezernat 3.

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

https://ifsg-online.de/index.html

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Sozialschutz-Paket/sozialschutz-paket.html

 

Erweitertes Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V

Als neue Regelung sollen die gesetzlichen Möglichkeiten zum sogenannten „Kinderkrankengeld“ auch für die Kinderbetreuung während des Lockdowns gelten. Daher soll die Anspruchsdauer im Jahr 2021 um 10 zusätzliche Tage pro Elternteil auf dann jährlich bis zu 20 Tage pro Elternteil (40 Tage für Alleinerziehende) ausgeweitet werden. Wenn Sie von diesem Kinderkrankengeld Gebrauch machen möchten, würden Sie für diese Zeiten kein Gehalt von der TU Clausthal bekommen, sondern das Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Sie sollten daher vorab mit Ihrer Krankenkasse klären, in welcher Höhe das Kinderkrankengeld gezahlt wird und welche Nachweise für die Beantragung zu erbringen sind. Unser Personaldezernat steht Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung, aktuell warten nach unserer Information auch die Krankenkassen noch auf die Ausformulierung der gesetzlichen Neuregelung. Sobald wir Einzelheiten zum genauen Vorgehen kennen, werden wir diese Information auf der Homepage veröffentlichen.

Für Beamt*innen gelten gesonderte Regelungen, bitte wenden Sie sich dafür an Frau Wentzel im Dezernat 3.

 

Update 07.01.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie sicher der Presse entnommen haben, haben sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen auf eine Verlängerung der pandemiebedingten Einschränkungen bis zum 31. Januar 2021 geeinigt. Schulen und Kindertagesstätten sollen bis mindestens Ende Januar weitestgehend geschlossen bleiben oder nur eingeschränkten Betrieb anbieten.

Aufgrund des verlängerten Lockdowns gelten die in meiner Rundmail vom 14.12.2020 beschriebenen Regelungen zu Flexiblen Arbeitszeiten zur Kinderbetreuung weiterhin. Sie finden diese auch auf unserer Homepage.

Arbeiten in Präsenz soll nur da stattfinden, wo dies unabdingbar ist. Insbesondere Eltern mit Kindern bis 12 Jahren sollte großzügig mobiles Arbeiten gewährt werden, damit sie ihre Kinder zu Hause betreuen können. Wenn mobiles Arbeiten nicht möglich ist und Sie Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, nutzen Sie bitte Ihren (Rest-)Urlaub und Ihre Gleitzeitkonten, auch der Aufbau von Minusstunden ist weiterhin möglich.

Neue Regelung „Kinderkrankengeld“:

Als neue Regelung sollen die gesetzlichen Möglichkeiten zum sogenannten „Kinderkrankengeld“ auch für die Kinderbetreuung während des Lockdowns gelten. Zusätzlich soll die Dauer im Jahr 2021 um 10 zusätzliche Tage pro Elternteil auf dann jährlich bis zu 20 Tage pro Elternteil (40 Tage für Alleinerziehende) ausgeweitet werden. Wenn Sie von diesem Kinderkrankengeld Gebrauch machen möchten, würden Sie für diese Zeiten kein Gehalt von der TU Clausthal bekommen, sondern das Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Sie sollten daher vorab mit Ihrer Krankenkasse klären, in welcher Höhe das Kinderkrankengeld gezahlt wird und welche Nachweise für die Beantragung zu erbringen sind. Unser Personaldezernat steht Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung, aktuell warten nach unserer Information auch die Krankenkassen noch auf die Ausformulierung der gesetzlichen Neuregelung.  Sobald wir Einzelheiten zum genauen Vorgehen kennen, werden wir diese Information auf der Homepage veröffentlichen.

Für Beamt*innen gelten gesonderte Regelungen, bitte wenden Sie sich dafür an Frau Wentzel im Dezernat 3.

Abschließend noch der folgende Hinweis: Aufgrund des verlängerten Lockdowns sind natürlich weiterhin auch bei uns an der TU Clausthal Veranstaltungen in Präsenz bis auf weiteres grundsätzlich untersagt.

Bezüglich der Durchführung der anstehenden Prüfungen wird sich unser Vizepräsident für Studium und Lehre, Prof. Brenner, in der kommenden Woche noch einmal gesondert an Sie wenden.

Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen.

Herzliche Grüße und die besten Wünsche an Sie alle für ein gutes 2021!
Irene Strebl

 

Update 14.12.2020

Wichtiger Hinweis: Die Regelungen vom 29.10. gelten weiterhin. Veranstaltungen in Präsenz sind bis auf weiteres grundsätzlich untersagt.

 

Informationen für Mitarbeiter*innen zum Lockdown ab dem 16.12.2020 – Flexible Arbeitszeiten zur Kinderbetreuung:


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie sicher der Berichterstattung entnommen haben, haben Bund und Länder weitere Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Ab Mittwoch, 16.12.2020, wird ein weiterer Lockdown in Kraft treten.

In Niedersachsen ist bereits ab heute (14.12.) die Präsenzpflicht an Schulen ausgesetzt, spätestens ab übermorgen (Mittwoch) sollen Schüler*innen und Kita-Kinder deutschlandweit wann immer möglich für zunächst dreieinhalb Wochen zu Hause bleiben, d.h. bis zum Ende der Schulferien am 10. Januar 2021.  Ausnahmen und Notbetreuung sollen möglich sein.

Wir möchten Ihnen hier noch einmal mitteilen, mit welchen Möglichkeiten die TU Clausthal als Arbeitgeberin Sie dabei unterstützt, die Betreuung Ihrer Kinder in dieser Zeit zu organisieren:

Dies bedeutet auch, dass die Untergrenze von normalerweise 20 Minusstunden ausgesetzt ist.

  • Nutzen Sie Ihre Urlaubstage, ab Anfang Januar auch den neuen Jahresurlaub für 2021.
  • Alle Vorgesetzten bitte ich ausdrücklich um Entgegenkommen bei den oben aufgezeigten flexiblen Lösungen.
  • In Härtefällen kontaktieren Sie bitte unser Personaldezernat, damit wir gemeinsam eine Lösung finden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist für viele von uns eine wirklich schwierige Zeit.
Gleichzeitig sind die beschlossenen Maßnahmen aber offensichtlich alternativlos, so dass wir alle zusammen unser Bestes versuchen müssen. Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Sie Hilfe benötigen.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien alles Gute für die nächsten Wochen und ein paar schöne Weihnachtstage. Und wenn wir uns demnächst zum Jahreswechsel „ein gutes neues Jahr“ wünschen, dann hat das wohl diesmal eine ganz besondere Bedeutung.

Herzliche Grüße
Ihre
Irene Strebl

 

FAQ

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

 

Update 17.11.2020

Für die Mitarbeiter*innen wurden Handdesinfektionsmittel zentral beschafft und können bei Bedarf telefonisch bei Herrn Schramm (-4878) angefragt werden.

 

Update 29.10.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Sie haben es sicher mitbekommen: Die Infektionszahlen mit dem Sars-Cov2-Virus steigen leider steil an. Seit gestern ist auch der Landkreis Goslar bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 40.  Daher hat der Landkreis Goslar verschiedene Maßnahmen erlassen, auch die Maskenpflicht an bestimmten Orten im Freien, u.a. in Clausthal-Zellerfeld die Adolph-Roemer-Straße und der Marktkirchenplatz. Genaueres dazu finden Sie hier.

Bund und Länder haben sich außerdem gestern in Berlin entschieden, dass im November alle persönlichen Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden müssen, um die Infektionswelle zu brechen.

Im Krisenstab der TU Clausthal haben wir heute zu den neusten Entwicklungen beraten, welche Maßnahmen und Entscheidungen für die TU Clausthal notwendig sind. Selbstverständlich möchten wir die Anstrengungen der Politik unterstützen und das Unsere dazu tun, dass die Maßnahmen erfolgreich sind.

Jetzt ist Solidarität gefragt. Natürlich wollen wir gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsbetriebes bestmöglich sicherstellen.

Von Montag, 3. November bis voraussichtlich Montag, 30. November 2020 gilt:

  • Persönliche Kontakte sind auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Nutzen Sie für Gespräche unter Kolleg*innen, Dienstbesprechungen, Gremiensitzungen etc. bitte das Telefon bzw. die angebotenen Videokonferenzlösungen.   
  • Arbeiten Sie in Absprache mit Ihrer*m Vorgesetzten, wo möglich und sinnvoll, mobil von zu Hause!Es gilt weiterhin unser Merkblatt zum mobilen Arbeiten.
  • Arbeiten in Präsenz soll möglichst nicht in Doppelbüros stattfinden, evtl. in Wechselschichten unter Ausnutzung des vollen Gleitzeitrahmens. In jedem Fall müssen immer die Abstandsregeln eingehalten werden!
  • Veranstaltungen in Präsenz sind bis 30.11.2020 grundsätzlich untersagt.
  • Sportangebote sowie Proben von Chor und Orchester sind leider nicht möglich. Für den Individualsport bleiben die Außenanlagen zugänglich.

Außerdem gilt mehr denn je:

  • Abstand, Maske, Lüften und Händewaschen bleiben die wirksamsten Maßnahmen! Denn: Sollte sich ein Verdachtsfall  bestätigen und die Hygienemaßnahmen nicht exakt eingehalten worden sein, muss davon ausgegangen werden, dass die Kontaktpersonen in häusliche Quarantäne müssen.
  • Aktuelle Informationen zu den Hygienemaßnahmen finden Sie in unserem Allgemeinen Hygienekonzept.
  • Es gelten zudem weiterhin unsere Zutrittsbeschränkungen zu den Gebäuden.
  • Verzichten Sie bitte auf nicht dringend notwendige Dienstreisen. Die Entscheidung, ob eine Dienstreise durchgeführt werden muss, trifft weiterhin jeweils der*die die Dienstreise genehmigende Vorgesetzte.

- Nehmen Sie eventuelle Symptome im Zusammenhang mit dem Coronavirus bitte unbedingt ernst und kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihren Arzt.  Bleiben Sie bitte zuhause, wenn Sie bei sich oder bei einer Person im eigenen Haushalt Krankheitssymptome bemerken, die auf eine Corona-Infektion hindeuten, und wenden sich bitte telefonisch an Ihren Arzt. Näheres dazu finden Sie auch auf unserer Homepage.

- Wenn Sie positiv auf Covid-19 getested wurden, informieren Sie bitte unbedingt unverzüglich Ihre/n Vorgesetzte/n und außerdem das Personaldezernat!

- Antworten auf häufig gestellte Fragen, die fortwährend aktualisiert werden, finden Sie gebündelt hier. Diese werden wir weiterhin ergänzen.

- Wichtig: Eine Mail zum Thema Studium und Lehre wird ganz zeitnah vom Vizepräsidenten Prof. Brenner an alle Lehrenden und Studierenden gehen.

Für Rückfragen melden Sie sich gerne bei mir oder meiner Referentin Alexandra Springer, alexandra.springer@tu-clausthal.de .

 

Herzliche Grüße und alles Gute!

Ihre
Irene Strebl

 

Update 08.10.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nun kommt der Herbst, und die Pandemie dauert an. Immer wieder passen wir im Krisenstab unsere Regelungen den Entwicklungen an oder befassen uns mit neu aufkommenden Fragen.

Wir haben unser Allgemeines Hygienekonzept und die Zutrittsbeschränkungen aktualisiert, Sie finden beides ab sofort auf unserer Homepage:

https://www.tu-clausthal.de/fileadmin/TU_Clausthal/dokumente/Corona/Allgemeines_Hygienekonzept.pdf

https://www.tu-clausthal.de/fileadmin/TU_Clausthal/dokumente/Corona/20201006_Zutrittsbeschraenkung_TUC.pdf

Zusätzlich zu den bekannten „AHA-Grundsätzen“ 1. Abstand – 2. Hygiene – 3. Alltagsmasken ist inzwischen bekannt, dass das regelmäßige LÜFTEN von größter Bedeutung ist – natürlich insbesondere dann, wenn sich mehrere Personen im Raum befinden. Daran sollten wir uns erinnern und danach handeln, auch in der jetzt kommenden kälteren Jahreszeit!

Folgende Anpassungen der arbeitsrechtlichen Regelungen gelten außerdem ab sofort:

  • Bei Erkrankungen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) künftig wieder ab dem 4. Tag vorzulegen.
  • Eine Überschreitung der Plusstunden über die 60 Stunden-Grenze ist auf Antrag und in Absprache mit der/m Vorgesetzten noch bis 31.12.2020 möglich. Bitte planen Sie so, dass Sie bis spätestens Ende März 2021 die Plusstunden soweit abgebaut haben, dass Sie wieder unter der Obergrenze sind. Bei einer Überschreitung des Zeitguthabens von mehr als 60 Stunden erfolgt ab 1.4.2021 grundsätzlich keine weitere Anrechnung auf das Zeitguthaben.

Oberste Priorität hat für uns weiterhin, durch unsere Maßnahmen unser Möglichstes zu tun, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus zu minimieren – und gleichzeitig unseren Aufgaben bestmöglich nachzukommen.

Herzlichen Dank an Sie alle, dass Sie weiterhin unsere Regelungen ernst nehmen, auch wenn die Pandemie schon so lange andauert. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Herzliche Grüße

Ihre

Irene Strebl